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Art. 137 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Handelsgeschäfte einer zentralen Gegenpartei mit einer anderen zentralen Gegenpartei

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 137 KreV-FINMA · Handelsgeschäfte einer zentralen Gegenpartei mit einer anderen zentralen Gegenpartei

Wickelt eine zentrale Gegenpartei Handelsgeschäfte mit einer anderen zentralen Gegenpartei ab, so gilt diese zweite zentrale Gegenpartei als Clearing-Mitglied der ersten zentralen Gegenpartei. Die FINMA entscheidet, ob die Sicherheiten der zweiten zentralen Gegenpartei als Ersteinschusszahlung ( Initial Margin) oder als Beitrag an den Ausfallfonds behandelt werden.

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