Art. 136 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Mindestanforderungen an die Risikoquantifizierung
Art. 136 KreV-FINMA · Mindestanforderungen an die Risikoquantifizierung
Unabhängig von der Art der Schuldnerin oder des Schuldners sind für die Frist des Zahlungsverzugs nach Ziffer 36.68 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV stets 90 Tage anzusetzen.
Für das Lombardkreditgeschäft kann die Bank in Abweichung von Ziffer 36.68 CRE Lombardkredite als ausgefallen betrachten, wenn: a. der erzielbare Marktwert der vorhandenen Sicherheiten unter die Höhe des Lombardkredits gefallen ist; b. die Position dadurch in Unterdeckung geraten ist; und c. nicht bekannt ist, ob die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nachkommen kann, dies unwahrscheinlich ist oder vereinbarte Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung fehlgeschlagen sind.
Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die für eine ausgefallene Position gebildeten Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen als beste Schätzung für den erwarteten Verlust dieser Position im Sinn von Ziffer 36.86 CRE verwenden.