Art. 135 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Erwarteter Verlust und Wertberichtigungen
Art. 135 KreV-FINMA · Erwarteter Verlust und Wertberichtigungen
Die Risikogewichte für den erwarteten Verlust von Spezialfinanzierungen, ausgenommen HVCRE-Positionen, können nach Ziffer 33.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV reduziert werden.
Die FINMA kann einer Bank, die sowohl den SA-BIZ als auch den IRB anwendet, gestatten, den Positionen Pauschalwertberichtigungen auf der Basis eines bankeigenen Verfahrens zuzuordnen. Dieses Verfahren muss zu einer angemessenen Zuordnung zu den nach dem entsprechenden Ansatz nach Risiko gewichteten Positionen führen und darf nicht primär darauf ausgerichtet sein, die anrechenbaren Eigenmittel zu maximieren.
Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten, die nach Artikel 50 a Absatz 1 Buchstabe b ERV vom Kreditäquivalent des entsprechenden Derivats abgezogen werden, gelten nicht als Wertberichtigungen im Sinn von Ziffer 35 CRE.