Art. 134 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Für kurzfristige Positionen
Art. 134 KreV-FINMA · Für kurzfristige Positionen
Die Untergrenze von einem Jahr für die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.46 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV findet für folgende Positionen keine Anwendung: a. Transaktionen nach den Ziffern 32.51 und 32.52 CRE; b. Positionen aus Wertpapierfinanzierungs- und Derivatgeschäften, sofern: 1. die Transaktionen auf besicherter Basis erfolgen, 2. diese Positionen täglich zu Marktwerten bewertet werden, 3. bei allfälliger Über- oder Unterdeckung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung eine Bereinigung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der hinterlegten Werte erfolgt, 4. die Transaktionen durch Verwertung der Sicherheiten beendet werden, wenn die Nachschusspflicht innerhalb des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraums nicht erfüllt wird, und 5. die Transaktionen eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben und nicht Teil einer laufenden Finanzierung eines Schuldners durch die Bank sind; c. Positionen gegenüber Banken aus Währungstransaktionen, sofern damit verbundene Abwicklungsrisiken durch ein geeignetes System ausgeschaltet sind; d. Positionen aus elektronischen Überweisungen.