Art. 133 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Allgemein
Art. 133 KreV-FINMA · Allgemein
Banken, die den F-IRB anwenden, müssen die laufzeitabhängige Anpassung der Risikogewichte nach den Regeln des A-IRB vornehmen.
Positionen gegenüber Unternehmen unterliegen ausnahmslos der laufzeitabhängigen Anpassung der Risikogewichte.
Für Positionen ohne vereinbarte Laufzeit, die die Bank jederzeit unbedingt kündigen kann und die bei Kündigung innerhalb von höchstens zwölf Monaten zu begleichen sind, ist bei der Berechnung der laufzeitabhängigen Anpassung nach Ziffer 31.6 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV als effektive Laufzeit M ein Jahr zu verwenden. Für andere Positionen ohne vereinbarte Laufzeit und für Positionen, für die die effektive Laufzeit nicht in den Ziffern 32.44–32.54 CRE festgelegt wird, sind als effektive Laufzeit M 2,5 Jahre zu verwenden.
Ist die Bank nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.47 CRE zu berechnen, so kann stattdessen die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit der Position verwendet werden.