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Art. 132 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anerkannte Sicherungsgeber bei Garantien und Kreditderivaten nach dem F-IRB

KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
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Art. 132 KreV-FINMA · Anerkannte Sicherungsgeber bei Garantien und Kreditderivaten nach dem F-IRB

Als Sicherungsgeber nach dem F-IRB sind unter den Voraussetzungen nach Ziffer 32.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anerkannt: a. die Sicherungsgeber nach Artikel 67 Absatz 1; b. Sicherungsgeber, für welche die Bank über ein internes Rating verfügt.

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