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Art. 131 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anerkannte physische Sicherheiten nach dem F-IRB

KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
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Art. 131 KreV-FINMA · Anerkannte physische Sicherheiten nach dem F-IRB

Folgende physische Sicherheiten sind unter den Voraussetzungen nach den Ziffern 32.8, 36.129-36.132 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach dem F-IRB anerkannt: a. Mehrfamilienwohnliegenschaften im Inland, auch wenn es sich um Renditeliegenschaften handelt und sie als solche finanziert sind; b. Mehrfamilienwohnliegenschaften im Ausland, falls die dort anwendbare Regulierung diese als Sicherheiten anerkennt.

Gewerbliche Renditeliegenschaften sind nicht als physische Sicherheiten anerkannt.

Die FINMA kann die Anerkennung anderer Arten physischer Sicherheiten nach den Ziffern 36.143–36.145 CRE bewilligen. Die Bank muss in diesem Fall regelmässig überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

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