Art. 13 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Angepasster Nominalwert
Art. 13 KreV-FINMA · Angepasster Nominalwert
Der angepasste Nominalwert ist für jedes Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht: a. für Zins- und Kreditderivate: dem Produkt von Nominalwert und aufsichtsrechtlicher Duration, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 9; b. für Währungsderivate: dem in Franken umgerechneten Fremdwährungsbetrag; c. für Aktien- und Rohstoffderivate: dem Produkt von zugrunde liegender Anzahl von Einheiten und Marktwert einer Einheit; d. für Zins- und Kreditderivate mit variablem Nominalwert: dem durchschnittlichen Nominalwert; e. für Derivatgeschäfte, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird: dem Nominalwert, multipliziert mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen; f. für Derivate, die auf die historische oder implizite Volatilität oder auf die Varianz eines Risikofaktors referenzieren (Volatilitätstransaktionen): dem vertraglichen Nominalwert multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz; g. für Total-Return-Swaps: dem ausstehenden nominalen Betrag des zugrunde liegenden Kredits.
Findet bei Währungsderivaten die Transaktion zwischen zwei Fremdwährungen statt, so gilt der grössere der beiden Beträge nach Umrechnung in Franken als angepasster Nominalwert.
Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung, so gilt der Nominalwert einer gleichwertigen Transaktion ohne Hebelwirkung als angepasster Nominalwert.
Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion von Basiswerten, so sind für die Berechnung des angepassten Nominalwerts die aktuellen Marktwerte dieser Basiswerte zu verwenden.
Nominalwerte in Fremdwährungen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.