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Art. 129 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Nachrangige Positionen

KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
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Art. 129 KreV-FINMA · Nachrangige Positionen

Als nachrangig im Sinn von Ziffer 32.7 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten alle Positionen, für die aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie: a. im Fall der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. weder mit Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnet noch aus ihren oder seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.

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