Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 128 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Angekaufte Forderungen

KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (314 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 128 KreV-FINMA · Angekaufte Forderungen

Enthält ein Pool angekaufter Forderungen Einzelpositionen, die die Konzentrationslimite nach Ziffer 30.30 vierter Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV überschreiten, so sind die Mindesteigenmittel für das Risiko dieses Pools unter Verwendung des Bottom-up-Ansatzes nach Ziffer 34.4 CRE zu berechnen.

Die Konzentrationslimite liegt bei 150 000 Franken.

Die FINMA kann nach Ziffer 34.4 CRE einer Bank auf Antrag erlauben, bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen die Konzentrationslimite nicht überschritten ist, die Mindesteigenmittel für das Risiko des Ausfalls von Schuldnern unter Verwendung des Top-down-Ansatzes zu berechnen.

Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko kann unter den Voraussetzungen nach Ziffer 34.8 zweiter Punkt Buchstabe c CRE statt der effektiven Laufzeit ( Maturity, M) der angekauften Forderung eine Laufzeit von einem Jahr angewendet werden.

Die Sicherungsgeber, die nach Ziffer 34.12 CRE für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko nach dem F-IRB anerkannt sind, richten sich nach Artikel 132.

← Art. 127 KreV-FINMA Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand Art. 128 KreV-FINMA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →