Art. 126 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Spezialfinanzierungen
Art. 126 KreV-FINMA · Spezialfinanzierungen
Als Spezialfinanzierungen gelten: a. Projektfinanzierungen; b. Objektfinanzierungen; c. Rohstoffhandelsfinanzierungen; d. Finanzierung von Renditeliegenschaften; und e. HVCRE.
Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem einfachen IRB ( F oundation IRB, F-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV einhalten.
Banken, welche zudem die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Verlustquote und der Positionshöhe von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem fortgeschrittenen IRB ( Advanced IRB, A-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE einhalten.
Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 33.4 CRE können für Spezialfinanzierungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste angewendet werden.
Für Positionen aus ausländischen HVCRE können die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste nur angewendet werden, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich: a. eine HVCRE-Klassifikation nach Ziffer 30.16 CRE vorgegeben hat; und b. die Anwendung reduzierter Risikogewichte nach Ziffer 33.7 CRE zugelassen hat.