Art. 123 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Positionsklasse Retail
Art. 123 KreV-FINMA · Positionsklasse Retail
Für Positionen gegenüber natürlichen Personen besteht keine wertmässige Obergrenze im Sinn von Ziffer 30.20 erster Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Positionen gegenüber Kleinunternehmen können gemäss den Vorgaben nach Ziffer 30.22 zweiter Punkt CRE der Positionsklasse Retail zugeordnet werden. Als Kleinunternehmen im Sinn von Ziffer 30.20 dritter Punkt CRE gelten Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von bis zu 15 Millionen Franken. Auf Antrag einer Bank kann die FINMA für die Einstufung als Kleinunternehmen auch einen anderen Indikator als den Jahresumsatz zulassen, insbesondere die Bilanzsumme.
Ungeachtet ihrer Höhe können Positionen gegenüber Personen, die als Selbststän-digerwerbende uneingeschränkt persönlich haften, der Positionsklasse Retail zugeordnet werden.
Die FINMA kann einer Bank gestatten, ihr ganzes Lombardkreditportfolio der Positionsklasse Retail zuzuordnen.