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Art. 119 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Zuordnung zu den Positionsklassen

KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
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Art. 119 KreV-FINMA · Zuordnung zu den Positionsklassen

Nach dem IRB ist jede Position mit Kredit- oder Gegenpartei-Kreditrisiko wie folgt einer der nachstehenden Positionsklassen zuzuordnen: a. Unternehmen: nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV; b. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen: nach Ziffer 30.17 CRE; c. Banken: nach Ziffer 30.18 CRE; d. Retail: nach den Ziffern 30.19–30.25 CRE; e. angekaufte Retail- und Unternehmensforderungen: nach den Ziffern 30.27–30.31 CRE.

Instrumente mit Beteiligungscharakter sind der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f ERV zuzuordnen und nach dem SA-BIZ zu behandeln.

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