952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 116 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen
KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
Art. 116 KreV-FINMA · Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bank muss der FINMA und der Prüfgesellschaft jegliche Änderung von Sachverhalten melden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des IRB betreffen, insbesondere Änderungen am Ratingsystem oder an der Risikopraxis.
Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die weitere Anwendung des IRB vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.