Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 116 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen

KreV-FINMA; 10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (314 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 116 KreV-FINMA · Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bank muss der FINMA und der Prüfgesellschaft jegliche Änderung von Sachverhalten melden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des IRB betreffen, insbesondere Änderungen am Ratingsystem oder an der Risikopraxis.

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die weitere Anwendung des IRB vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

← Art. 115 KreV-FINMA Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand Art. 116 KreV-FINMA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →