Art. 115 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 115 KreV-FINMA · Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des IRB richten sich nach Ziffer 36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Dabei gelten die folgenden Präzisierungen: a. Die Bank muss über angemessene Ressourcen zur Sicherstellung eines ordentlichen Ratingsystembetriebs nach Ziffer 36.9 CRE verfügen. b. Die dem Ratingsystem zugrunde liegende Informatik-Infrastruktur muss zweckmässig sein und dessen verlässliche Anwendung sicherstellen. c. Das Ratingsystem muss, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten der Bank, auf einem soliden Konzept beruhen und korrekt implementiert sein. d. Die Bank muss ein Stresstestkonzept erstellen, das die Anforderungen nach den Ziffern 36.50–36.53 CRE und der Ziffer 32.1 SRP in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, und entsprechende Stresstests durchführen.
Die Bank muss die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen.