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Art. 111 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 111 KreV-FINMA · Grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit

Die Anforderungen betreffend die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nach Artikel 72 d Absatz 1 ERV gelten als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023 für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.

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