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Art. 110 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 110 KreV-FINMA · Grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung

Die Minimalanforderungen betreffend den angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und betreffend die angemessene Amortisation nach Artikel 72 c Absatz 3 ERV gelten für eine Position als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023 betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen.

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