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Art. 109 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert des Grundpfands

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 109 KreV-FINMA · Grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert des Grundpfands

Die Anforderung betreffend die vorsichtige Festlegung des Belehnungswerts des Grundpfands gilt als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023 für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.

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