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Art. 108 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anforderungen an hochwertige Projektfinanzierungen

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 108 KreV-FINMA · Anforderungen an hochwertige Projektfinanzierungen

Neben der Anforderung nach Artikel 70 b Absatz 3 erster Satz ERV gelten für hochwertige Projektfinanzierungen die folgenden Anforderungen: a. Das Unternehmen, das ein Projekt finanziert (Projektfinanzierungsgesellschaft), kann keine Handlungen vornehmen, die sich für die Schuldner nachteilig auswirken, und es verfügt über genügend Reserven oder hat andere Vorkehrungen getroffen, um den Liquiditäts- und Kapitalbedarf des Projekts auch im Notfall sicherzustellen. b. Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft stammen in wesentlichem Umfang von einer Gegenpartei, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent ist. c. Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft unterliegen einer Renditeregelung oder sind durch eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Vertragspartner sichergestellt («Take-or-Pay-Vertrag»), oder die Projektfinanzierungsgesellschaft hat einen Anspruch auf die vertraglichen Zahlungen ihrer Vertragspartner, sofern das Projekt fertiggestellt ist und solange die Vertragsbedingungen erfüllt sind. d. Die Vertragsbestimmungen bieten ein hohes Mass an Gläubigerschutz im Fall des Konkurses der Projektfinanzierungsgesellschaft und erlauben den Gläubigern, im Konkursfall die Kontrolle über die Projektfinanzierungsgesellschaft zu übernehmen. e. Die Gegenpartei nach Buchstabe b oder mehrere andere Gegenparteien, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent sind, schützen die Gläubiger vor Verlusten, die sich aus einer Beendigung des Projekts ergeben. f. Alle Vermögenswerte und vertraglichen Forderungen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, wurden an die Gläubiger verpfändet, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

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