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Art. 107 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Vereinfachte Risikogewichtung bei Banken der Kategorie 3: unwesentliche Positionen

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 107 KreV-FINMA · Vereinfachte Risikogewichtung bei Banken der Kategorie 3: unwesentliche Positionen

Die Positionen einer Bank der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV sind dann unwesentlich und die Bank kann die vereinfachte Risikogewichtung nach Artikel 69 Absatz 4 ERV anwenden, wenn die Positionen gegenüber ausländischen Banken höchstens 5 Prozent des Totals aller Positionen nach Artikel 63 ERV betragen.

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