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Art. 106 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Multilaterale Entwicklungsbanken

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 106 KreV-FINMA · Multilaterale Entwicklungsbanken

Die multilateralen Entwicklungsbanken nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ERV, für die ein Risikogewicht von null Prozent angewendet werden kann, sind in Anhang 5 aufgeführt.

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