Art. 105 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
Art. 105 KreV-FINMA · Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
Die Bank muss in einer internen Weisung festlegen, nach welchen Kriterien sie die unwesentlichen Positionen nach Artikel 63 a Absatz 2 ERV von der Sorgfaltsprüfung ausnimmt. Die Kriterien können nach Art der Position oder Gegenpartei unterschiedlich ausgestaltet werden.
Die Sorgfaltsprüfung muss sicherstellen, dass die verwendeten Ratings: a. den Anforderungen nach Artikel 64 Absatz 1 ERV entsprechen; b. aktuell und plausibel sind.
Die Plausibilität der Ratings ist zu beurteilen durch: a. Vergleiche mit anderen verfügbaren Ratings; und b. Auswertung von in der einschlägigen Fachpresse verfügbaren Informationen zur Position oder Gegenpartei, namentlich in der Form von Finanznachrichten sowie Markteinschätzungen zum Kreditrisiko der Position oder der Gegenpartei.