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Art. 104 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Ausgefallene Positionen

KreV-FINMA; 9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
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Art. 104 KreV-FINMA · Ausgefallene Positionen

Ausgefallene Positionen nach dem SA-BIZ sind Positionen, die: a. nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (RelV-FINMA) gefährdet sind; b. nach Artikel 26 RelV-FINMA überfällig sind.

Die Gegenpartei und alle Positionen ihr gegenüber gelten als ausgefallen, sobald mindestens eine Position ausgefallen ist. Bei Ausfall einer Retailposition nach Artikel 71 ERV müssen die anderen Positionen gegenüber der Gegenpartei nicht als ausgefallen betrachtet werden.

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