Art. 101 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken
Art. 101 KreV-FINMA · Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil ohne Anwendung von Sicherheitsabschlägen ermittelt werden, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Gegenpartei ist ein wesentlicher Marktteilnehmer (Art. 88). b. Das Repo- oder repoähnliche Geschäft wird automatisch über ein bewährtes elektronisches System abgewickelt, das operationelle Risiken und Erfüllungsrisiken eliminiert. c. Die Transaktionen werden durch das System nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» abgewickelt. d. Kredite und Sicherheiten werden durch das System mindestens zweimal täglich sowohl zu aktuellen Effekten- als auch zu Währungskursen bewertet; es wird umgehend die jeweilige Nettoposition berechnet und der Margenausgleich wird gleichentags automatisch durchgeführt. e. Die vertraglichen Bestimmungen für das Repo- oder repoähnliche Geschäft sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt. f. Beim Ausfall der Gegenpartei, insbesondere infolge Insolvenz oder Konkurs, besteht ein uneingeschränkter, rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten. g. Das verwendete System ist von der FINMA anerkannt. h. Die für das Repo- oder repoähnliche Geschäft verwendeten Effekten sind von der Schweizerischen Nationalbank für Repo-Geschäfte zugelassen.