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Art. 100 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Berücksichtigung von Verrechnungsvereinbarungen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 100 KreV-FINMA · Berücksichtigung von Verrechnungsvereinbarungen

Bilaterale Verrechnungsvereinbarungen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte betreffen, können als risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden, wenn sie bei Ausfall einer Partei: a. der nicht ausfallenden Partei das Recht zuerkennen, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder glattzustellen; b. die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Transaktionen ermöglichen, die gemäss dieser Vereinbarung beendet oder glattgestellt werden, einschliesslich des Werts von Sicherheiten, sodass die eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet; c. die umgehende Veräusserung oder Verrechnung der Sicherheiten erlauben; und d. einschliesslich der in den Buchstaben a–c genannten Rechte in jeder beteiligten Rechtsordnung durchsetzbar sind.

Die Verrechnung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Banken- und im Handelsbuch darf nur vorgenommen werden, wenn: a. der Marktwert aller verrechneten Transaktionen täglich ermittelt wird; und b. die für die Transaktionen genutzten Sicherungsinstrumente als finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch anerkannt sind.

Die Berücksichtigung von Risikominderungen durch Verrechnungsvereinbarungen richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 7.

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