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Art. 1 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand

KreV-FINMA; 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
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Art. 1 KreV-FINMA · Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.

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