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Art. 8a Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV) - Änderung von Tatsachen

BankV; 2. Kapitel: Bewilligungen
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Art. 8a BankV · Änderung von Tatsachen

Banken und Personen nach Artikel 1 b BankG melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

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