Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.02 OBOBCRBankV CH

Art. 42e Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV) - Anschluss an die Selbstregulierung

BankV; 5. Kapitel: Einlagensicherung von Banken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42e BankV · Anschluss an die Selbstregulierung

Die Bank muss dem Träger der Einlagensicherung das Gesuch um Anschluss mindestens drei Monate vor Entgegennahme von privilegierten Einlagen einreichen.

← Art. 42d BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV) - Gegenstand Art. 42f BankV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →