952.02
OBOBCRBankV
CH
Art. 42e Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV) - Anschluss an die Selbstregulierung
BankV; 5. Kapitel: Einlagensicherung von Banken
Art. 42e BankV · Anschluss an die Selbstregulierung
Die Bank muss dem Träger der Einlagensicherung das Gesuch um Anschluss mindestens drei Monate vor Entgegennahme von privilegierten Einlagen einreichen.