951.951
CH
Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung (Konjunkturbeobachtung)
7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Konjunkturbeobachtung
Art. 1 Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung (Konjunkturbeobachtung)
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vergibt die Forschungsaufträge und sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.
Konjunkturbeobachtung
Art. 2 Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung (Konjunkturbeobachtung) - Beizug der Erhebungsorgane
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Die Erhebungsorgane führen ihre Erhebungen so durch, dass die Ergebnisse der Konjunkturbeobachtung dienen.
Sie sprechen sich mit dem SECO über die Art und Weise der Auswertung ab. Das SECO kann sie beauftragen, besondere Analysen durchzuführen.
Konjunkturbeobachtung
Art. 3 Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung (Konjunkturbeobachtung) - Beizug anderer Institutionen
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Das SECO kann weitere geeignete Institutionen zur Konjunkturbeobachtung beiziehen. Es kann sie dafür entschädigen.
Konjunkturbeobachtung
Konjunkturbeobachtung
Konjunkturbeobachtung
Konjunkturbeobachtung
Art. 13 Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung (Konjunkturbeobachtung) - Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.