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Bundesgesetz vom 20. Juni 1980 über die Konjunkturbeobachtung (Konjunkturbeobachtung) - Grundsatz

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Konjunkturbeobachtung

Der Bund beurteilt laufend Lage und Entwicklung der Konjunktur des Landes und der Regionen (Konjunkturbeobachtung).

Er erhebt die erforderlichen Wirtschaftsdaten und wertet sie aus.

Konjunkturbeobachtung

Der Bund kann die Konjunkturforschung fördern, insbesondere durch Forschungsaufträge. Er sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.

Konjunkturbeobachtung

Das Bundesamt für Konjunkturfragen ist mit der Konjunkturbeobachtung beauftragt. Es zieht die für die Erhebungen der Wirtschaftsdaten verantwortlichen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie andere geeignete Institutionen bei.

Konjunkturbeobachtung

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1981

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