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Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG) - Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln

Covid-19-SBüG
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Art. 2 Covid-19-SBüG · Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln

Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.

Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind: a. Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen; b. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten; c. das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19-SBüV erhaltener Kreditmittel; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur; d. die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch: a. die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit gewährt hat; b. das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.

Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisationspflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.

Die Kreditgeberin schliesst mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die Mittelverwendung nach den Absätzen 2-4 vertraglich aus.

Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen. Findet trotzdem eine Übertragung statt, so entfaltet sie mit Bezug auf den gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredit keine Wirkung. Zulässig ist hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 . Die Kreditgeberin stimmt einer solchen Übertragung zu, sofern sie mit der Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven oder zumindest des wesentlichen Teils des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder mit einer Umwandlung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers verbunden ist. Die Kreditgeberin muss dabei keine Sicherstellung verlangen. Auf eine Übertragung, die nach diesem Absatz zulässig ist, findet Artikel 493 Absatz 5 zweiter Satz des Obligationenrechts (OR) keine Anwendung. Die Bürgschaftsorganisation wird schriftlich oder elektronisch durch die Kreditgeberin über die Umstrukturierung informiert.

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