951.19
CH
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold (Nationalbankgold) - Zuweisung an den AHV-Fonds
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (2 Artikel)
Nationalbankgold
Art. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold (Nationalbankgold) - Zuweisung an den AHV-Fonds
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Der dem Bund nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zufallende Anteil am Erlös aus dem Verkauf der von der Nationalbank für die Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 Tonnen Gold wird dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.
Nationalbankgold
Art. 2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold (Nationalbankgold) - Referendum und Inkrafttreten
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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
Das Gesetz tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monates nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung.Datum des Inkrafttretens: 1. März 2007