950.11
FIDLEVOSFINOSERFI
CH
Art. 2 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV) - Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen
FIDLEV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 FIDLEV · Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen
Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.
Als nicht in der Schweiz erbracht gelten: a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist; b. einzelne Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf deren ausdrückliche Initiative bei einem ausländischen Finanzdienstleister angefragt wurden.