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950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 91 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten

FIDLEG; 7. Titel: Strafbestimmungen
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Art. 91 FIDLEG · Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte Produkte anbietet, ohne die Bedingungen von Artikel 70 einzuhalten; b. ein internes Sondervermögen bildet, ohne die Bedingungen von Artikel 71 einzuhalten.

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