950.1
FIDLEGLSFINLSERFI
CH
Art. 91 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten
FIDLEG; 7. Titel: Strafbestimmungen
Art. 91 FIDLEG · Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte Produkte anbietet, ohne die Bedingungen von Artikel 70 einzuhalten; b. ein internes Sondervermögen bildet, ohne die Bedingungen von Artikel 71 einzuhalten.