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950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 89 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Verletzung der Verhaltensregeln

FIDLEG; 7. Titel: Strafbestimmungen
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Art. 89 FIDLEG · Verletzung der Verhaltensregeln

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 8 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Artikeln 10–14 in schwerwiegender Weise verletzt; c. gegen die Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 verstösst.

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