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Art. 85 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Überprüfung der Anerkennung

FIDLEG; 5. Titel: Ombudsstellen; 4. Kapitel: Anerkennung und Veröffentlichung
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Art. 85 FIDLEG · Überprüfung der Anerkennung

Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen.

Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht es ihr die Anerkennung.

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