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950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 83 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Informationspflicht

FIDLEG; 5. Titel: Ombudsstellen; 3. Kapitel: Aufnahme und Ausschluss
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Art. 83 FIDLEG · Informationspflicht

Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat.

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