950.1
FIDLEGLSFINLSERFI
CH
Art. 83 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Informationspflicht
FIDLEG; 5. Titel: Ombudsstellen; 3. Kapitel: Aufnahme und Ausschluss
Art. 83 FIDLEG · Informationspflicht
Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat.