Art. 8 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Inhalt und Form der Information
Art. 8 FIDLEG · Inhalt und Form der Information
Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus; c. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle nach dem 5. Titel; und d. die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.
Sie informieren zusätzlich über: a. die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten; b. die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte; c. das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot.
Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinformationsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59). Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.
Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Aus führung oder Übermittlung von Kunden aufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument vorhanden ist.
Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 35–37), stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden auf Anfrage kostenlos einen Prospekt zur Verfügung .
Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.