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Art. 76 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

FIDLEG; 5. Titel: Ombudsstellen; 1. Kapitel: Vermittlung
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Art. 76 FIDLEG · Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung verzichten.

Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist.

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