Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG)

FIDLEG; 2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen; 2. Kapitel: Verhaltensregeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 FIDLEG

Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

← Art. 6 FIDLEG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Zweck und Gegenstand Art. 8 FIDLEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →