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950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 5 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Opting-out und Opting-in

FIDLEG; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 FIDLEG · Opting-out und Opting-in

Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private An lagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen ( Opting-out).

Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er: a. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder b. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.

Professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f und g können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.

Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 als institutionelle Kunden gelten, können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.

Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden im Sinn von Artikel 4 Absatz 4 sind, können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen ( Opting-in).

Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.

Vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen informieren Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden, die nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, über die Möglichkeit zum Opting-in.

Die Erklärungen nach den Absätzen 1–6 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

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