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Art. 44 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Aufteilung

FIDLEG; 3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten; 1. Kapitel: Prospekt für Effekten
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Art. 44 FIDLEG · Aufteilung

Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen.

Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf: a. ein Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten; b. eine Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen; c. die Zusammenfassung.

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