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Art. 4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Kundensegmentierung

FIDLEG; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 FIDLEG · Kundensegmentierung

Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a. Privatkundinnen und -kunden; b. professionelle Kunden; c. institutionelle Kunden.

Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

Als professionelle Kunden gelten: a. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem KAG ; b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b; d. Zentralbanken; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit professioneller Tresorerie; f. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie; g. Unternehmen mit professioneller Tresorerie; h. grosse Unternehmen; i. für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlage strukturen mit professioneller Tresorerie.

Als institutionelle Kunden gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c. Eigenkapital von 2 Millionen Franken.

Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt.

Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und ‑kunden behandeln.

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