Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 39 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Informationen ausserhalb der Prospektpflicht

FIDLEG; 3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten; 1. Kapitel: Prospekt für Effekten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 FIDLEG · Informationen ausserhalb der Prospektpflicht

Besteht keine Prospektpflicht, so behan deln die Anbieter oder Emittenten die Anlegerinnen und Anleger gleich, wenn sie diesen wesentliche Informationen zu einem öffentlichen Angebot zukommen lassen.

← Art. 38 FIDLEG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Zweck und Gegenstand Art. 40 FIDLEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →