Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
950.1 FIDLEGLSFINLSERFI CH

Art. 32 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Registerführung und Meldepflicht

FIDLEG; 2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen; 4. Kapitel: Beraterregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 FIDLEG · Registerführung und Meldepflicht

Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

Registrierte Kundenberaterinnen und ‑berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen melden.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie: a. gegen eingetragene Kundenberaterinnen und -berater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b aussprechen; b. davon Kenntnis erhalten, dass gegen eingetragene Kundenberaterinnen und ‑berater eine strafrechtliche Verurteilung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.

Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie diese oder diesen aus dem Register.

Die Daten des Beraterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

← Art. 31 FIDLEG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Zweck und Gegenstand Art. 33 FIDLEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →