Art. 2 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) - Geltungsbereich
Art. 2 FIDLEG · Geltungsbereich
Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a. Finanzdienstleister; b. Kundenberaterinnen und -berater; c. Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.
Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: a. die Schweizerische Nationalbank; b. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; c. Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), sowie patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds); Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; d. soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) untersteht: 1. Versicherungsunternehmen, 2. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, 3. Ombudsstellen; e. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.