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Art. 39 Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (ChKV) - Ankündigung von Inspektionen und Mitwirkungspflicht

ChKV; 6. Kapitel: Inspektionspflichten
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Art. 39 ChKV · Ankündigung von Inspektionen und Mitwirkungspflicht

Kündigt die OPCW eine Inspektion an, so informiert die Leitung des Begleitteams die Verantwortlichen des Werks unverzüglich darüber. Sie teilt Zeitpunkt und Ort der Inspektion, die Zusammensetzung des Inspektionsteams sowie die Namen der Personen des Begleitteams mit.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Werks haben bei Inspektionen mitzuwirken, indem sie insbesondere: a. eine Person benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen zu treffen; b. das Inspektionsteam über das betreffende Werk, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik informieren; c. dem Inspektions- und dem Begleitteam Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb des Werks zur Verfügung stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist; d. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Unterstützung gewähren; e. auf Verlangen des Inspektionsteams Proben entnehmen und Fotoaufnahmen von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb des Werks anfertigen oder das Begleitteam dabei unterstützen; f. auf Verlangen des Inspektionsteams und in dessen Anwesenheit Analysen vornehmen oder es dabei unterstützen, soweit dies zur Durchführung der Inspektion erforderlich ist und keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen; g. dem Inspektionsteam durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darlegen, dass Teile und Gegenstände des Werks, zu denen im Laufe der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für Zwecke verwendet wurden oder werden, die nach dem CWÜ verboten sind; h. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und zur Klärung von Unklarheiten beitragen; i. den Bundesbehörden die für die Aushandlung und den Abschluss von Inspektionsvereinbarungen erforderlichen Auskünfte erteilen.

Sie tragen die Kosten, die ihnen aufgrund der Durchführung der Inspektion entstehen, selbst. Sie können die OPCW um Rückerstattung ersuchen. Das Gesuch ist dem SECO einzureichen.

Werden Vertreterinnen und Vertreter des Werks im Rahmen von Inspektionen durch Dritte geschädigt, so unterstützt sie der Bund im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.

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