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Art. 2 Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (ChKV) - Begriffsbestimmungen

ChKV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 ChKV · Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeutet: a. Herstellung: Bildung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess; b. Verarbeitung: physikalischer Prozess, wie das Formulieren, Extrahieren oder Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird; c. Verbrauch: Umwandlung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess in eine andere Chemikalie; d. Werk: mehrere Betriebe, die örtlich zusammengehören; e. Betrieb: eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen befinden; f. Anlage: Einrichtung für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie, einschliesslich der dazu notwendigen Ausrüstungen; g. DOC-Chemikalien: alle organischen Chemikalien nach der dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Definition mit Ausnahme von: 1. Chemikalien, die in den Chemikalienlisten im Anhang aufgeführt sind, 2. Chemikalien, die nur Kohlenwasserstoffe oder nur Kohlenstoffe und Metalle enthalten, 3. Molekülen aus drei oder mehr sich wiederholenden Einheiten, wie Oligomere und Polymere; h. PSF-Chemikalie: DOC-Chemikalie, die ein oder mehrere Elemente von Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält und die in den Chemikalienlisten nicht aufgeführt ist; i. unvermeidbares Nebenprodukt: Chemikalie, die durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess gebildet wurde, wobei die Bildung mangels eines angemessenen alternativen Verfahrens erfolgte; j. Vertragsstaat: Staat, der das CWÜ ratifiziert hat; k. Ursprungsland: Land, in dem eine Chemikalie vollständig gewonnen oder hergestellt oder in welchem letztmals eine ausreichende Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde; l. Herkunftsland: Land, aus dem eine Chemikalie ins schweizerische Zollgebiet oder in eines der schweizerischen Zollausschlussgebiete versendet und in welchem sie vor diesem Versand ein letztes Mal verzollt wurde; m. Bestimmungsland: Land, in dem eine Chemikalie ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in welchem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll.

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