944.3
CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (Pauschalreisen) - Veranstalter, Vermittler und Konsument
Pauschalreisen
Art. 2 Pauschalreisen · Veranstalter, Vermittler und Konsument
Als Veranstalter oder Veranstalterin (Veranstalter) gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.
Als Vermittler oder Vermittlerin (Vermittler) gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet.
Als Konsument oder Konsumentin (Konsument) gilt jede Person: a. welche eine Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet; b. in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Pauschalreise gebucht oder eine Buchungsverpflichtung eingegangen wird; c. welcher die Pauschalreise nach Artikel 17 abgetreten wird.