941.413
CH
Art. 8a Verordnung vom 27. Juni 1984 über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei (Polizei) - Geltungsdauer und ergänzende Schulung für SF
Polizei
Art. 8a Polizei · Geltungsdauer und ergänzende Schulung für SF
Der Ausweis ist unbefristet gültig.
Spätestens fünf Jahre nach der Prüfung oder der letzten ergänzenden Schulung für die Berechtigung SF, muss der Ausweisinhaber mit dem Eintrag SF an einer ergänzenden Schulung teilnehmen.
Das SPI ist für die Führung einer entsprechenden Ausbildungskontrolle zuständig.